Recherche par anneé:
2000
2010
1848

1848

Constitution de 1848: un article consacré à l’instruction publique
La constitution du 9 juillet 1848 consacre un article à l’instruction publique.
En savoir plus

Article du Luxemburger Wort du 28 Mai 1848 critiquant les dispositions à l'égard de l’instruction publique d’après le projet de la constitution.

Ueber die Schule und die Freiheit des Unterrichts. 

Verfassungsentwurf Art. 28 

Der neue Verfassungsentwurf bestimmt in Art. 28, daß der Schulunterricht vom Staate solle geordnet werden. Der Entwurf behandelt also die Schule als Eigenthum des Staates. Wahrscheinlich sind diejenigen, welche besagten Artikel in die Verfassung haben hineinbringen wollen, keine Schulmänner, oder wenigstens haben sie keine klare Ansicht von der Bedeutung und Bestimmung des Unterrichtes und der Erziehung: sonst würden sie nicht eine solche widersinnige, die Rechte der Natur und die Anforderungen des Christenthumes in gleicher Weise mit Füßen tretende Stellung der Schulen zum Vorschlage gebracht haben. Um nachzuweisen, wie unchristlich, wie despotisch und jeder wahrhaften Freiheit widersprechend der Vorschlag des neuen Constitutionsentwurfes über die Schulen ist, wollen wir zuerst ganz einfach den Begriff der Erziehung, und die Bedeutung einer Schule entwickeln. 

In der Menschenseele liegen unentwickelte Anlagen, die der Hilfe anderer Menschen bedürfen, um zu geistiger Entfaltung und Anwendung zu kommen. Eben so bedarf die leibliche Entwickelung, die mit der geistigen möglichst gleichen Schritt halten soll, der Nachhilfe anderer Menschen. Die Leitung und Förderung dieser Entwickelung der von Natur dem Menschen verliehenen Anlagen und Kräfte wird im Allgemeinen unter dem Namen von Erziehung begriffen. Der Mensch hat aber von Natur Anlagen zum Guten und zum Bösen. Die Aufgabe des Erziehers ist es darum, die guten Anlagen zu kräftigen, und sie zur gesunden Entfaltung zu bringen; die Anlage und Neigung zum Bösen aber, die in einer von der Erbsünde stammenden Verderbnis der Natur ihre tiefe Wurzel hat, durch das allmählig erstarkte Gute überwinden und beherrschen zu lehren. Dieser Grundsaß der Erziehung ist der naturgemäße, und gründet auf einem wirklichen Verständnis des menschlichen Wesens. Das Christenthum allein hat uns, weil es von Gott kommt, die menschliche Natur richtig verstehen und richtig behandeln gelehrt. Alle wahre Erziehungslehre ist von demselben ausgegangen und beruht auf demselben. Das höchste Ziel aller Erziehung und allen Unterrichtes ist aber, den Menschen für seine ewige und zeitliche Bestimmung zugleich fähig zu machen. Dem Ewigen muß das Zeitliche, dem Höheren das Niedere dienen. Die religiöse und moralische Grundlage bleibt darum bei jeder guten Erziehung die Hauptsache, und die Kirche als Vermittlerin des Höheren und Ewigen, kann und darf von ihr nicht ausgeschlossen werden. Das was der Mensch für seinen irdischen Beruf erlernt und übt, tritt aber darum nicht in den Hintergrund, sondern im Gegentheil liegen im Religiösen, die kräftigsten Motive zur Ausbildung und entsprechenden Verwendung aller und jeglicher Kräfte, die dem Menschen von Natur verliehen sind. Die Vollkommenheit der Erziehung bestehet nun darin, daß der Mensch für die Erreichung seines Berufes in der Ewigkeit und in der Zeit zugleich tüchtig ausgebildet und ausgerüstet wird. Nicht zu billigen, und selbst für das Höhere und Ewige in den meisten Fällen unfruchtbar würde eine Erziehung genannt werden müssen, die nur auf die religiöse Ausbildung ein Gewicht legte, das Übrige aber vernachläßigte; oder die gar zwischen den mitgetheilten Kenntnissen und der Religion und Moral einen Zwiespalt zu begründen strebte.  

Nach dieser Entwicklung des Begriffes leuchtet es ein, wem zuerst und vor Allem die Pflicht und das Recht der Erziehung obliegt. Nach dem Rechte der Natur sind die Eltern die vor allen berechtigten und bevorzugten Erzieher ihrer Kinder. Keine Gewalt, welcher Art sie auch immer sein mag, ist befugt, den Eltern, so lange sie ihre Pflicht nicht vernachläßigen, die Erziehung ihrer Kinder zu nehmen, oder ihnen für ihre Kinder Lehrer aufzudringen, welche dieselben schlecht erziehen, aber denselben irreligiöse und unmoralische Grundsätze beibringen. Sind die Eltern christlich, so haben sie die Pflicht, die Erziehung der Kinder nach den Grundsätzen der christlichen Religion zu leiten. Im Christenthume geht daher die Kirche den Eltern bei der Erziehung der Kinder vom Anfang an helfend und leitend zur Hand. Sie nimmt das Kind durch die h. Taufe in ihre Gemeinschaft auf, und stellt es dadurch unter ihre Leitung und ihren Schutz. Sie zeigt den rechten Weg der Erziehung, lehrt das Kind schon früh seine ewige Bestimmung kennen, leitet es an, seine Pflichten kennen und aus höheren Beweggründen üben zu lernen, und heiliget es durch Anleitung zum Gebrauche der h. Sakramente. Kommt das Kind nun zu den Jahren, wo es für seinen künftigen Lebensberuf schon einer erweiterten Ausbildung bedarf, so reichen in der Regel die Kräfte der Eltern für die Erziehung nicht mehr aus. Dann wird die Schule zu Hilfe genommen. Die Schule ist aber nur eine Fortführung und Erweiterung der bisher im Schooße (sic!) der christlichen Familie genossenen Erziehung und die Eltern verlieren nicht ihr Mitbeaufsichtigungsrecht der Schulbildung. Werden auch die Gegenstände des Lernens vermehrt und erhöhte Anforderungen an die Geisteskräfte des Zöglings gestellt, so müssen die Grundsätze der Erziehung doch wesentlich die nämlichen bleiben. Nicht darf durch die Schule ein Zwiespalt zwischen der irdischen Bestimmung und dem ewigen Berufe, zwischen den sg. Schulkenntnissen und der Religion begründet werden. Ein christlicher Geist soll die Schule durchdringen, und soll die ganze Schulbildung leiten. Darum kann und darf nach der Lehre des Christenthumes die Schule nicht dem Einflusse der Kirche entzogen, und der Unterricht nicht Lehrern anvertraut werden, die für eine christliche Erziehung keine Sicherheit bieten. Keine Eltern können nach dem Naturrechte und der Lehre des Christenthums verpflichtet werden, ihre Kinder solchen Lehrern zum Unterrichte zu übergeben, deren religiöse und moralische Grundsäße gerechte Besorgnisse erregen. Eben so braucht sich keine Gemeinde einen Lehrer aufbringen zu lassen, über dessen kirchliche Gesinnung begründete Zweifel obwalten. Eltern und Gemeinden würden ihre heiligsten Pflichten gegen sich selbst, gegen ihre Kinder und gegen Gott verletzen, wenn sie sich Lehrer ohne Religion und geprüfte Tugend zur Erziehung ihrer Jugend, für die doch vor allen sich selbst zu sorgen haben, aufzwingen lassen wollten. Darum muß der Art. 28 des neuesten Verfassungsentwurfes ein großes Befremden erregen, der den Staat, d. h. eine gewisse Klasse von Beamten, allein über die Schulen verfügen läßt, und dadurch aufs allerverletzendste in die Rechte der Eltern, in die Rechte der Gemeinden und in die Rechte der Kirche eingreift. Auch hier sagt sich der Staat, d. h. das Beamtenthum, nicht nur los vom Christenthum, sondern er stellt sich in einen feindlichen Gegensatz zu demselben, und versucht eine Usurpation, die nur zur völligen Auflösung und Verwirrung auch in diesem Gebiete führen kann. Zumal in einem freien und konstitutionellen Staate ist ein solcher Anspruch des Beamtenthumes auf die Schule, eine wahre Abnormität. In einem freien Staate soll die Erziehung der Lehrer nur von einigen Beamten abhängen; welch ein Widerspruch mit allen Prinzipien der Freiheit! In einem freien Staate sollen einige Beamten das System und die Grundsätze bestimmen können, wonach die ganze kommende Generation erzogen wird! Welch eine russische Tyrannei!  

In einem freien Staate sollen Eltern und Gemeinden gezwungen werden, Lehrer zu bezahlen, und ihre Kinder ihnen zur Erziehung anzuvertrauen, die ihnen keine Garantie für Religion und sonstige gute Grundsätze geben! Wo ist je ein solcher Eingriff in alle Menschenrechte, ein so großer Verstoß gegen allen gesunden Menschenverstand gemacht worden! Wenn die Beamten es wirklich unternehmen wollten, die Schulen ganz allein unter ihre Leitung zu nehmen, so können auch sofort Eltern und Gemeinden nicht mehr verpflichtet werden, Lehrer die nur unter dem Einflusse jener gebildet und nach ihrer Form zugeschnitten sind, anzunehmen und zu besolden. Da würde sich sofort von allen Gemeinden, die christlich bleiben wollen, eine allgemeine Protestation erheben, und die Beamten mögen dann sehen, was sie mit den nach ihrem Muster zugeschnittenen Lehren anfangen werden. In den uns benachbarten Rheinlanden wurde vor Kurzem aus der Mitte der Lehree (sic!), eine Stimme laut, welche Trennung der Schule von der Kirche forderte. Sofort aber erhob sich dagegen eine dermaßen kräftige Äußerung der Gemeinden, welche erklärten, sie würden keinen nur vom Staate gebildeten Lehrer mehr annehmen und besolden, daß vorauszusehen war, in kurzer Zeit würden alle nur vom Staate gebildete Lehrer völlig brotlos werden. Seitdem verlangen die Lehrer, um nur nicht brotlos zu werden, mit lauter Stimme die Beibehaltung des Verbandes der Schule mit der Kirche. Und was würde hier zu Lande geschehen, wenn die Schule als von den Beamten abhängig erklärt würde? Unser Volk ist nicht weniger kräftig und religiös, als das Rheinländische. Gewiß würden die Lehrer sehr bald es schmerzlich empfinden, wenn sie in die völlige Abhängigkeit des abstrakten Staates, oder vielmehr einiger Beamten, die für eine religiöse Gesinnung gar keine Garantie darböten, geraten sollten. Die armen Lehrer kämen aus dem Regen unter die Traufe.  

Wenn ein Staat christlich sein will, wenn er die katholische Religion als Staatsreligion erklärt, und ihre Rechte und Interessen durch seine Macht und durch seine Gesetze schützt, so ist das natürliche Verhältniß dieses, das die Kirche und der Staat in den Angelegenheiten der schule freundschaftlich Hand in Hand gehen, und sich gegenseitig fördern und unterstützen, dieses ist ohne Zweifel das schönste und wünschenswertheste Verhältniß. Will aber der Staat diesen Bund der Kirche brechen, will er, wie der neue Verfassungsentwurf thuet, erklären: ich will nicht mehr katholisch sein, will mich nach den Lehren und Geboten der katholischen Religion nicht mehr richten, was ist da zu thuen? Sollen da die Eltern oder die Gemeinden, welche katholisch bleiben wollen, gezwungen werden, ihre Gelder dem Staate zu bezahlen, damit dieser unkatholische Lehrer bilden könne? Oder sollen katholische Eltern und Gemeinden gezwungen werden, ihre Kinder unkatholischen Lehrern anzuvertrauen? Das wäre nicht nur Unsinn, es wäre Tyrannei, es wäre Verfolgung. Also bleibt für eine annehmbare Verfassung, die nicht allem gesunden Menschenverstande widersprechen, die nicht alle Rechte und Gesetze der Natur und Religion mit Füßen treten, und nicht eine unheilvolle Verwirrung anrichten will, nur die Wahl zwischen zweien:  

Entweder müssen Kirche und Staat freundschaftlich zusammenwirken, und sich in den Angelegenheiten der Schule gegenseitig unterstützen.  

Oder wenn der Staat nicht mehr katholisch sein will, so muß Freiheit der Schule und Freiheit des Unterrichts bestehen, damit die Eltern und Gemeinden, die nicht christlich sein wollen, nach Belieben ihre Kinder unchristlichen, die katholischen Eltern und Gemeinden aber ihre Kinder christlichen Lehrern anvertrauen können. 

Der neue Verfassungsentwurf aber will den Beamten die Freiheit geben, nicht katholisch zu sein; den Eltern und Gemeinden aber die Freiheit rauben, ihre Kinder zu katholisch gebildeten Lehrern zu schicken. Das ist Widerspruch, das ist Tyrannei. (sic!) 

La Une du Luxemburger Wort du 28 mai 1848
La Une du Luxemburger Wort du 28 mai 1848